„Sanierungsvermerk“ – Was bedeutet dieser?
Die Städte haben die Möglichkeit, Städtebauförderungsprogramme in Anspruch zu nehmen, um z.B. die Attraktivität ihrer Innenstädte zu verbessern. Sobald ein solcher Beschluss seitens der Stadt gefasst wurde, wird in Abteilung II aller Grundbücher der Liegenschaften, welche im Geltungsbereiche solch eines Sanierungsverfahrens liegen, ein sogenannter „Sanierungsvermerk“ eingetragen.
Rechtsgeschäfte zu derart gekennzeichneten Immobilien unterliegen während des Sanierungsverfahrens diversen Genehmigungsvorbehalten durch die Stadt. Dies hat zur Folge, dass z.B. bei jedem Verkauf einer betroffenen Immobilie die Stadt eine „sanierungsrechtliche Genehmigung“ erteilen muss, bevor der Kaufvertrag durchgeführt werden kann. Das Ziel dieser Verfahrensweise ist, dass die Stadt den abgeschlossenen Kaufvertrag dahingehend prüft, ob der Vertragsinhalt und auch der vereinbarte Kaufpreis das Sanierungsverfahren erschweren oder gar den Sanierungszielen widerlaufen könnte. Die Prüfung des Kaufpreises soll unter anderem Bodenspekulationen verhindern. Für die sogenannte Kaufpreisprüfung bedient sich die Stadt z.B. der Unterstützung durch den zuständigen Gutachterausschuss. Dieser prüft dann diesbezüglich den Kaufpreis und antwortet der Stadt. Sollte eine Versagung der Genehmigung im Raum stehen, so wird ein Verkehrswertgutachten erstellt, damit die Stadt ihren Anspruch begründen kann.
Bei Abschluss der Sanierung werden die betroffenen Grundstückseigentümer in der Regel zur Finanzierung des Sanierungsverfahrens herangezogen. Dieser sogenannte „Ausgleichsbeitrag“ wird aus sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen ermittelt. Da ein Sanierungsverfahren über einen längeren Zeitraum, ca. 15 Jahre, läuft, sollte man sich grundsätzlich bei Geschäften von mit Sanierungsvermerk gekennzeichneten Grundstücken über noch ausstehende Ausgleichsbeiträge bei der Stadt erkundigen.