Neben notwendigen Cookies nutzen wir auch Google Analytics und YouTube, um diese Website für Sie so interessant wie möglich zu gestalten. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.

Notwendige Cookies

Notwendige Cookies sind beispielsweise für sicherheitsrelevante Aspekte der Seite, z.B. Session-IDs, essenziell und können daher nicht deaktiviert werden.

Google Analytics und Tagmanager

Google Analytics sowie der Google Tagmanager ermitteln Seitenaufrufe, Klicks und die Scrolltiefe, um die Nutzererfahrung auf unserer Seite zu verbessern. Datenschutzbestimmungen von Google.

YouTube

Für informative sowie objektbezogene Videos verwenden wir YouTube. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, werden diese Videos nicht eingebunden und können nicht angesehen werden. Datenschutzbestimmungen von YouTube.

Einige Services verarbeiten personenbezogene Daten in den USA. Mit Ihrer Einwilligung zur Nutzung dieser Services stimmen Sie auch der Verarbeitung Ihrer Daten in den USA gemäß Art. 49 (1) lit. a DSGVO zu. Der EuGH stuft die USA als Land mit unzureichendem Datenschutz nach EU-Standards ein. So besteht etwa das Risiko, dass US-Behörden personenbezogene Daten in Überwachungsprogrammen verarbeiten, ohne bestehende Klagemöglichkeit für Europäer.

„Sanierungsvermerk“ – Was bedeutet dieser?

Die Städte haben die Möglichkeit, Städtebauförderungsprogramme in Anspruch zu nehmen, um z.B. die Attraktivität ihrer Innenstädte zu verbessern. Sobald ein solcher Beschluss seitens der Stadt gefasst wurde, wird in Abteilung II aller Grundbücher der Liegenschaften, welche im Geltungsbereiche solch eines Sanierungsverfahrens liegen, ein sogenannter „Sanierungsvermerk“ eingetragen.

Rechtsgeschäfte zu derart gekennzeichneten Immobilien unterliegen während des Sanierungsverfahrens diversen Genehmigungsvorbehalten durch die Stadt. Dies hat zur Folge, dass z.B. bei jedem Verkauf einer betroffenen Immobilie die Stadt eine „sanierungsrechtliche Genehmigung“ erteilen muss, bevor der Kaufvertrag durchgeführt werden kann. Das Ziel dieser Verfahrensweise ist, dass die Stadt den abgeschlossenen Kaufvertrag dahingehend prüft, ob der Vertragsinhalt und auch der vereinbarte Kaufpreis das Sanierungsverfahren erschweren oder gar den Sanierungszielen widerlaufen könnte. Die Prüfung des Kaufpreises soll unter anderem Bodenspekulationen verhindern. Für die sogenannte Kaufpreisprüfung bedient sich die Stadt z.B. der Unterstützung durch den zuständigen Gutachterausschuss. Dieser prüft dann diesbezüglich den Kaufpreis und antwortet der Stadt. Sollte eine Versagung der Genehmigung im Raum stehen, so wird ein Verkehrswertgutachten erstellt, damit die Stadt ihren Anspruch begründen kann.

Bei Abschluss der Sanierung werden die betroffenen Grundstückseigentümer in der Regel zur Finanzierung des Sanierungsverfahrens herangezogen. Dieser sogenannte „Ausgleichsbeitrag“ wird aus sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen ermittelt. Da ein Sanierungsverfahren über einen längeren Zeitraum, ca. 15 Jahre, läuft, sollte man sich grundsätzlich bei Geschäften von mit Sanierungsvermerk gekennzeichneten Grundstücken über noch ausstehende Ausgleichsbeiträge bei der Stadt erkundigen.

Wieviel ist Ihre Immobilie wert?

Erfahren Sie mehr!