Baulast
Im Zuge eines Immobilienverkaufs, auf der Suche nach einer Immobilie oder spätestens im Notarvertrag stolpert man häufig über die Formulierung Baulast oder das sogenannte Baulastenverzeichnis.
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der zuständigen Baubehörde bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Sollte eine Baulast für das betreffende Grundstück eingetragen, also vorhanden sein, ist diese im Baulastenverzeichnis des zuständigen Bauamtes eingetragen. Auf Anfrage erteilen die Baubehörden in der Regel gegen eine Bearbeitungsgebühr Auskunft, ob eine Eintragung im Baulastenverzeichnis für das jeweilige Grundstück vorhanden ist und wenn ja, welchen Inhalt diese hat.
Üblich ist es, dass der Notar das Baulastenverzeichnis nicht einsehen lässt, aber es den Vertragsparteien natürlich offen steht, das Baulastenverzeichnis selbst einzusehen. Häufig kann man an den örtlichen Gegebenheiten schon erkennen, dass möglicherweise eine Baulast eingetragen ist.
Die absolut meisten Grundstücke haben keine entsprechende Eintragung im Baulastenverzeichnis. Wenn eine Eintragung vorhanden ist, bezieht sich diese häufig auf Überwegungsrechte, Leitungsrechte oder einzuhaltende Abstandsflächen zu anderen Gebäuden, zum Beispiel auf dem Nachbargrundstück.
Baulasten können auf bebauten und unbebauten Grundstücken vorhanden sein. Ein Bauvorhaben, welches mit einer vorhanden Baulasten nicht im Einklang steht, darf nicht genehmigt werden.
Eine eingetragene Baulast mit erheblichen Einschränkungen für das jeweilige Grundstück kann bedeutenden Einfluss auf die Wertermittlung eines Grundstückes haben. Sollte eine Baulast vorhanden sein, sollte diese unbedingt angegeben werden.
Eine Baulasten kann bei Bedarf und Vorlage aller notwendigen Zustimmungen auch wieder gelöscht werden. Die Baulasten wird dann aus dem Baulastenverzeichnis wieder ausgetragen. Dieser Fall tritt selten ein.