Warum "Widerrufsverzichtserklärung" vor Exposé-Versand?
Wenn ein Kaufinteressent bei einem Makler online, also über ein Internetportal oder die Makler-Homepage, ein Exposé angefordert, so handelt es sich bei diesem Vorgang gemäß Gesetz um einen sogenannten Fernabsatzvertrag nach § 312 g BGB.
Um im Sinne des Verbraucherschutzes voreilige bzw. unbedachte Verträge zu verhindern, hat auch der Immobilien-Kunde, in diesem Fall der Immobilieninteressent, ein 14 Tage andauerndes Widerrufsrecht.
Folglich müsste der Makler mit der Exposé-Übersendung eigentlich erst einmal 14 Tage warten.
Da der Interessent das Exposé jedoch sofort haben möchte, kann er auf sein Widerrufsrecht verzichten und es so dem Makler ermöglichen, ihm das Exposé ohne Fristwahrung zukommen zu lassen.
Der Makler hat jedoch die weitere Pflicht, den Interessenten auf sein Widerrufsrecht noch einmal explizit hingewiesen zu haben, bevor dieser seinen Widerrufsverzicht erklärt.
Dieses ganze Procedere verunsichert viele Interessenten und ist somit in höchstem Maße erklärungsbedürftig.
Der sogenannte "Maklervertrag" ist nämlich ein "Erfolgsvertrag". Es ist nur in dem Fall vom Interessenten an den Makler eine Courtage / Provision zu zahlen, wenn dieser die ihm angebotene Immobilie auch tatsächlich kauft. Wenn er nicht auf das Exposé reagiert oder freundlicherweise zumindest absagt, so erledigt sich der "Maklervertrag" von selbst. Es bedarf folglich keines Widerrufes.
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